Die Umsetzung der EU-Industrieemissionsrichtlinie im deutschen Recht erfolgte am 02. Mai 2013. Sogleich trat die Frage auf, ob der  Immissionsschutzbeauftragte für Demontagebetriebe bezüglich der Lagerung gefährlicher Abfälle jetzt ggf. erforderlich ist, weil die Schwelle für die Gesamtlagerkapazität von 50 t auf 30 t für Anlagen gemäß 4. BImSchV Nr. 8.9.2 (zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen) verringert wurde. Aus unserer Sicht nein, denn Demontagebetriebe werden in der 4. BImSchV der Nr. 8.9.2 zugeordnet und genehmigt!